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Freiverkäufliche Fertigarzneimittel – Was Händler über Arzneitees wissen sollten

Natürliche Wirksamkeit trifft auf rechtliche Verantwortung: Unsere Arzneitees gehören zur Kategorie der freiverkäuflichen Fertigarzneimittel und bieten eine traditionelle wie moderne Möglichkeit, das Wohlbefinden auf pflanzlicher Basis zu unterstützen. Doch was genau bedeutet diese Klassifizierung – und was müssen Händler beachten?


Naturkosmetik

Inhaltsverzeichnis:


Was sind freiverkäufliche Fertigarzneimittel?

Freiverkäufliche Fertigarzneimittel sind Arzneimittel, die ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind und nicht apothekenpflichtig sind. Dennoch handelt es sich dabei um zugelassene Arzneimittel gemäß § 2 Arzneimittelgesetz (AMG), deren Abgabe besonderen Bedingungen unterliegt.


Unsere Arzneitees fallen unter diese Kategorie. Sie sind nach den Vorgaben des AMG als Fertigarzneimittel zugelassen und unterliegen strengen Qualitätsanforderungen, u. a. bezüglich Identität, Reinheit, Gehalt und mikrobiologischer Qualität.



Rechtlicher Rahmen: Wer darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen?

Der Verkauf dieser Produkte ist nicht ohne Weiteres erlaubt. Zwar sind sie nicht apothekenpflichtig, doch dürfen freiverkäufliche Arzneimittel nur von Personen vertrieben werden, die über die erforderliche Sachkenntnis verfügen. Diese ist gesetzlich in § 50 AMG geregelt.


  • Die Sachkenntnis muss durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachgewiesen werden (z. B. IHK-Sachkundeprüfung).

  • Der Unternehmer kann auch eine entsprechend qualifizierte beauftragte Person einsetzen (§ 50 Abs. 3 AMG).

  • Ohne diesen Nachweis ist die Abgabe nicht erlaubt – auch nicht im Einzelhandel oder Online-Shop.



Warum sind unsere Arzneitees als freiverkäufliche Arzneimittel eingestuft?

Die Einordnung unserer Arzneitees basiert auf folgenden Voraussetzungen:

  • Monografiekonformität: Die eingesetzten Pflanzen entsprechen den Anforderungen des Europäischen Arzneibuchs oder anderer anerkannter Monografien (z. B. HMPC, Kommission E).

  • Therapeutische Zweckbestimmung: Die Tees dienen einem medizinischen Zweck, etwa zur Unterstützung bei Verdauungsbeschwerden, Reizhusten oder Einschlafstörungen.

  • Zulassung oder Registrierung: Unsere Produkte durchlaufen ein behördlich geregeltes Verfahren (z. B. nach § 21 AMG).


Dadurch unterscheiden sich Arzneitees klar von Genusstees: Sie enthalten keine Aromazusätze, sind qualitativ strenger kontrolliert und werden mit einer Anwendungsempfehlung für bestimmte Beschwerden ausgeliefert.



Was müssen Händler beim Vertrieb beachten?

Wenn Sie unsere Arzneitees in Ihr Sortiment aufnehmen möchten, beachten Sie bitte:

  1. Nachweis der Sachkenntnis: Für den Verkauf ist eine amtlich anerkannte Sachkundeprüfung erforderlich.

  2. Kennzeichnungspflicht: Die Produkte müssen gemäß Arzneimittelgesetz korrekt gekennzeichnet sein – inklusive Pflichtangaben wie Wirkstoff, Anwendungsgebiete und Warnhinweise.

  3. Lagerung: Die Lagerbedingungen müssen den Vorgaben der Produktspezifikation entsprechen – lichtgeschützt, trocken und kühl.

  4. Dokumentation und Rückverfolgbarkeit: Einfache, aber strukturierte Rückverfolgbarkeit ist im Falle von Rückrufen oder Qualitätsabweichungen essenziell.



Fazit: Verantwortungsvoll natürlich

Freiverkäufliche Arzneitees wie die von Abtswinder bieten einen wertvollen Beitrag zur natürlichen Selbstmedikation. Doch ihr Vertrieb setzt Sachverstand und rechtliches Bewusstsein voraus. Wenn Sie als Händler unsere Produkte führen möchten, begleiten wir Sie gerne auf dem Weg – mit umfassender Beratung, begleitenden Schulungen und geprüfter Qualität seit Generationen.




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